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Beihilferegelungen in Sachsen-Anhalt
Vorbemerkungen
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.
Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de
Beihilferecht in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gibt es keine eigene Beihilfeverordnung, Es gilt die Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV). Aber die sog. Praxisgebühr wird in Sachsen-Anhalt nicht erhoben.
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Linktipps für den öffentlichen Dienst: Günstige Beihilfetarife: Ratgeber "Beihilfe in Bund und Ländern" nur 7,50 Euro: www.die-beihilfe.de/home/ratgeber Hotels: www.hotelverzeichnis-online.de I |
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Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
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Mehr Informationen zu den preisgünstigen Tarifen der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst erfahren Sie hier. Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an.
Link-TIPP zur Beihilfe: I www.beihilfe-online.de I
Link-TIPP zu Geld: I www.einkaufsvorteile.de I und zu Gesundheit: www.heilkurorte.de I
Link-TIPPS zu Urlaub, Gastgeber und Erholung: www.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.urlaubsverzeichnis-online.de I
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