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Beihilferegelungen im Freistaat Bayern
Vorbemerkungen
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt, beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen eines Krankenhauses (Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) und von Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (Bayern). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) eingeführt worden. Sieben Länder haben eigenständige Beihilferegelungen. Dennoch orientieren sich viele der entsprechenden Landesregelungen an den meisten Grundsätzen, die auch für die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gelten. Deshalb kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden.
Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir auf dieser Website zusammen.
Die Beihilfevorschriften ändern sich manchmal mehrmals im Jahr, wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de
Bayern
Zur Übersicht der Bayerischen Beihilfevorschriften
Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:
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Taschenbuch: Beihilferecht in Bund und Ländern
Das o.a. Taschenbuch informiert über die Beihilfe in Bund und Ländern. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Ratgeber kommentiert die
OnlineService: Für nur 10,00 Euro haben Sie Zugang zu mehreren Ratgebern als OnlineBuch und weiteren Informationen für Beamte und den öffentlichen Dienst, beispielsweise zur Beihilfe in Bund und Ländern. Zur Anmeldung
Link-TIPP zu Geld: I www.einkaufsvorteile.de I und zu Gesundheit: www.heilkurorte.deI
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