Rundschreiben des BMI zu § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

 

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Rundschreiben des Bundesministerium des Innern

AZ D I 5 - 222 101/10 vom 15. April 2005

Betreff: § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG);
hier: Pauschvergütung nach dem Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 2002)

Bezug § 77 Abs. 2 Bundesbesolgungsgesetz (BBesG)

Mein Rundschreiben vom 16. Juni 2003 – D I 5 – 222 101/10

Die bisherigen altersabhängigen Gehaltsstufen im alten C-Besoldungssystem werden ab dem 1. Januar 2005 zugunsten einheitlicher Grundgehälter plus leistungsabhängiger Gehaltsbestandteile abgeschafft. In diesem Zusammenhang erfolgt sowohl für Fachhochschulen als auch für Universitäten die Einführung der neuen Ämter W2 und W3 für neu berufene Professorinnen und Professoren. Am 31. Dezember 2004 vorhandene Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber bleiben weiterhin im alten Besoldungssystem, können aber freiwillig ins neue System wechseln. Hinzu kommt das Amt W1 für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

Für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BUKG lege ich in Anlehnung an § 77 Abs. 2 Satz 2 BBesG bis zu einer hierzu erfolgenden Gesetzesänderung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgendes fest:
1. der im BUKG aufgeführten Besoldungsgruppe C 4 entspricht das Amt W3 und
2. den Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 entsprechen die Ämter W1 und W2.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Im Auftrag Lümmen


 

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Red 20231017 / MÖD 20210405

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