Textfassung Landesbeamtengesetz §§ 51 bis 100

neuer Artikel

Unterabschnitt 2
Amtsbezeichnung
§ 51
Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.

Unterabschnitt 3
Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen
§ 52
Besoldung
Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.

§ 53
Versorgung
Der Beamte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 54
Reise- und Umzugskosten
(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

(3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

anstelle der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist von fünf Jahren tritt eine Frist von drei Jahren und
anstelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Entfernungsangabe ,30 Kilometer' tritt die Entfernungsangabe ,50 Kilometer'.
Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist.

(4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben.

§ 55
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

§ 56
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.

Unterabschnitt 4
Personalakten
§ 57
Personalakten
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, die zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 58
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationeinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordern oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 59
Anhörungsrecht
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 60
Einsichtnahme
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 61
Vorlage bei anderen Behörden und Ärzten; Auskünfte
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 62
Entfernung von Vorgängen; Tilgungsfristen
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die "§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 63
Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Fall der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 100 dieses Gesetzes und des "§ 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 64
Dateien
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 61 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 58 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Unterabschnitt 5
Vereinigungsfreiheit
§ 65
Vereinigungsfreiheit
(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

Unterabschnitt 6
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 66
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

Unterabschnitt 7
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft
§ 67
Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den brandenburgischen Landtag gewählt, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird. Der Beamte darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 68
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) In den Fällen des § 67 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 92).

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt übertragen werden.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat.

§ 69
Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, hinausgeschoben, soweit die Regelung nach dem Bundesbesoldungsgesetz für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht günstiger ist.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

§ 70
Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand
(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 67 ruhen, tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 67 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Beamtenvertretung
§ 71
Regelung der Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 72
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände
(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

(2) Das Verfahren der Beteiligung und der gegenseitigen Informationen wird zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung festgelegt.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.

Abschnitt 5
Laufbahnen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 73
Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnvorschriften
Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dazu ist der Ausschuss für Inneres des Landtages zu hören. Dabei sind insbesondere zu regeln:

die Grundsätze für die Ordnung von Laufbahnen,
die Vorbildungsvoraussetzungen,
der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
die Regel-, Mindest- und Höchstdauer der Probezeit,
die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen,
die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
Grundsätze über die Fortbildung der Beamten nach § 45 Abs. 2 Satz 2,
der Verzicht auf eine erneute Probezeit, wenn in einem früheren Beamtenverhältnis bereits eine Probezeit abgeleistet worden ist,
der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.
§ 74
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zur Ausführung der Bestimmungen nach § 73 Nr. 2, 3, 6 und 7 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Beamten oder erfolgreiche Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,
der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
das Verfahren der Prüfung,
die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
die Bildung der Prüfungsausschüsse,
die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind.
§ 75
Laufbahn, Laufbahngruppe
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 76
Anstellung
Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 77
Beförderung
(1) Beförderungen sind die

Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung.
Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Ernennungen und Beförderungen von Landesbeamten sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum brandenburgischen Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung nicht zulässig.

(5) (aufgehoben)

(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(7) § 7 Abs. 2 Satz 4 und die §§ 11 bis 17 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

§ 78
Laufbahnwechsel, Aufstieg
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt der Landespersonalausschuss die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber
§ 79
Vorbildungsvoraussetzungen
(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Das Ministerium des Innern ist verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um eine gleichmäßige Festlegung nach Absatz 1 zu gewährleisten und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu sichern.

§ 80
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:

in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
in den Laufbahnen des höheren Dienstes
ein mehr als dreijähriges abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule,
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 79 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 81
Laufbahnbefähigung
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.
(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 80 Abs. 2 der Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4 einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(6) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann auch durch Unterweisung oder durch andere geeignete Maßnahmen erworben werden, wenn diese geeignet sind, in Verbindung mit der Vorbildung und Ausbildung oder der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn die Befähigung für die neue Laufbahn zu vermitteln.

§ 82
Besondere Fachrichtungen
(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

§ 82a
Anforderungen für Unionsbürger und Angehörige der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, oder
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
erworben werden. Die Landesregierung erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zum Verfahren und zu den Ausgleichsmaßnahmen, durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 83
Probezeit
(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. Sie können ferner bestimmen, dass auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden können.

(4) Während der Probezeit darf ein Beamter nicht angestellt oder befördert werden. Ausnahmen sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden. Der Landespersonalausschuss kann, neben Ausnahmen von Satz 1, weitere Ausnahmen zulassen.

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber
§ 84
Berufung anderer Bewerber
(1) Von anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 4) darf die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

§ 85
Probezeit
(1) Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

Abschnitt 6
Versetzung, Abordnung und Umsetzung
§ 86
Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, soweit dies nach objektiven Kriterien zumutbar erscheint.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Eine zustimmungsfreie Versetzung zu einem anderen Dienstherrn kommt nur in Betracht, wenn eine Weiterverwendung des Beamten im Bereich seines Dienstherrn nicht möglich ist.

§ 87
Abordnung, Zuweisung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(5) Dem Beamten können Tätigkeiten nach den Bestimmungen des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen werden.

§ 88
Zuständigkeit bei Dienstherrnwechsel
Die Versetzung oder Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

§ 89
Umsetzung
Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Die neue Aufgabe kann ihm nur innerhalb seiner Laufbahn und unter Beibehaltung seines Amtes zugewiesen werden. Vor der Umsetzung ist der Beamte zu hören, es sei denn, dass dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

Abschnitt 7
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden
oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 90
Umbildung von Behörden
Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 86 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten werden.

§ 91
Umbildung von Körperschaften
Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Kapitel IV
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 92
Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

Entlassung,
Eintritt in den Ruhestand,
Verlust der Beamtenrechte,
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(2) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abberufung aus dem Amt aus.

Abschnitt 2
Entlassung
§ 93
Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder als sonstiger Unionsbürger verliert oder
die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 110 Abs. 3 vorliegt, oder
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter berufen wird, oder
aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim selben Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte sonstiger Unionsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.

(2) Der Beamte ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Wirksamwerden der Ernennung entlassen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

§ 94
Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
nach Erreichen der Altersgrenze (§ 110 Abs. 1) berufen worden ist oder
seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
zurzeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt oder
ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Fristen des § 96 Abs. 2 einzuhalten; für die Übermittlung ärztlicher Daten gilt § 115a entsprechend.

§ 95
Entlassung auf eigenen Antrag
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrern an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

§ 96
Entlassung von Beamten auf Probe
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat oder
wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung des Beamten auch unter Berücksichtigung von Qualifizierungsmaßnahmen nicht möglich ist.
Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 105 bezeichneten Art jederzeit entlassen.

(2) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.

§ 97
Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 96 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

mit Ablauf des Tages des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung,
nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
mit Ablauf des Tages des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.
Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.

§ 98
Entlassungsverfügung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 kann in den Fällen des § 95 Abweichendes bestimmen.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(3) Die Entlassung wird wirksam

im Fall des § 94 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
in den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 und § 97 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
§ 99
Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 51 Abs. 5 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen des § 60 des Bundesbesoldungsgesetzes zu belassen.

Abschnitt 3
Verlust der Beamtenrechte
§ 100
Verlust der Beamtenrechte
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024