Bundesbeamtengesetz § 16 BBG

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Mindestforderungen für den einfachen Dienst (BBG § 16)
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst.


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