Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück
Entlassung der Widerrufsbeamten, Vorbereitungsdienst (BBG § 32) (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung, 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekanntgegeben wird.
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte". >>> hier bestellen