Bundesbeamtengesetz § 32 BBG

Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Unser Angebot - Ihr Vorteil

Leistungsfähige Angebote und vorteilhafte Tarife - speziell für den öffentlichen Dienst? Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an:

Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I

Finanzielle Wünsche? Mehr Informationen zum Beamtendarlehen und Darlehen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst 


Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück


Entlassung der Widerrufsbeamten, Vorbereitungsdienst (BBG § 32)
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekanntgegeben wird.


mehr zu: Beamtenrecht
Beamten-Magazin

Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> Hier bestellen

Startseite | Kontakt | Impressum         ©2012 www.beamten-online.de • Alle Rechte vorbehalten