|
Leistungsfähige Angebote und vorteilhafte Tarife - speziell für den öffentlichen Dienst? Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an: Absicherung bei Dienstunfähigkeit I ZulagenRente Riester-Rente I Rentenversicherung I Unfallversicherung I Pflegeversicherung I Finanzielle Wünsche? Mehr Informationen zum Beamtendarlehen und Darlehen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst |
Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück
Versetzung des Beamten auf Probe in den Ruhestand BBG § 46
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.
(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.