Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück
Folgen des Verlustes der Beamtenrechte (BBG § 49) Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte". >>> hier bestellen