Bundesbeamtengesetz § 71 BBG

Zurück zur Übersicht des Bundesbeamtengesetzes >>>zurück


Genehmigung zur Annahme ausländischer Titel usw. BBG § 71
Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen.


mehr zu: Beamtenrecht
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024