04.03 Besoldungsrecht in Baden-Württemberg

Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst

Wegweiser zu den Grundgehältern und Besoldungstabellen

Besoldungsrecht in Baden-Württemberg (siehe unten)

Besoldungsrecht in Bayern

Besoldungsrecht in Berlin

Besoldungsrecht in Brandenburg

Besoldungsrecht in Bremen

Besoldungsrecht in Hamburg

Besoldungsrecht in Hessen

Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsrecht in Niedersachsen

Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen

Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz

Besoldungsrecht im Saarland

Besoldungsrecht in Sachsen

Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt

Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein

Besoldungsrecht in Thüringen

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst


Baden-Württemberg – Besoldungstabellen

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Das Land Baden-Württemberg hat diese Gesetzgebungskompetenz dazu genutzt, ab dem 1.1.2011 ein eigenes Landesbesoldungsgesetz zu erlassen.

Mit dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wurden möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung bestehenden Rechtsvorschriften in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt. Bei der Besoldungstabelle für die Besoldungsordnung A entfällt der Aufstieg nach Dienstaltersstufen, so dass das Lebensalter der Beamten künftig für die Höhe der Besoldung keine Rolle mehr spielt. Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen der Besoldungsgruppen in der A-Besoldung sind künftig Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Mehr Informationen zur Besoldung in Baden-Württemberg finden Sie unter www.besoldungstabelle.de/baden_wuerttemberg.


Besoldungstabelle A – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Familienzuschlag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,56 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,48 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,40 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,92 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,44 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 52,07 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 55,27 Euro

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle C – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle W – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Besoldungstabelle R – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Allg. Stellenzulage (Nr. 27 Abs. 1) – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

  

Mehr Informationen zur Besoldung in Baden-Württemberg finden Sie unter: www.besoldungstabelle.de



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