09.07 Beihilfe in Bayern

Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Private Krankenversicherung

Die Pflegeversicherung

Allgemeines zum Beihilferecht

Beihilferegelungen in den Ländern

Beihilfe in Baden-Württemberg

Beihilfe in Bayern (siehe unten) 

Beihilfe in Berlin

Beihilfe in Brandenburg

Beihilfe in Bremen

Beihilfe in Hamburg

Beihilfe in Hessen

Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Beihilfe in Niedersachsen

Beihilfe in Nordrhein-Westfalen

Beihilfe in Rheinland-Pfalz

Beihilfe im Saarland

Beihilfe in Sachsen

Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Beihilfe in Schleswig-Holstein

Beihilfe in Thüringen 


Bayern

Rechtsgrundlage

Bayerische Beihilfeverordnung – (BayBhV) mit Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV)

Der Freistaat Bayern hat seit dem 1. Januar 2007 ein eigenständiges Beihilferecht mit folgenden Abweichungen zum Bundesrecht:

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich (ab dem Jahr 2011 mit dem neuen Dienstrecht in Bayern).

- Einkommensgrenze für Ehegatten: Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt, sind beihilfeberechtigt.
- Behandlungen in reinen Privatkliniken sind künftig nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik nachgewiesen wird. Die Aufwendungen sind bis zu Höchstgrenzen beihilfefähig; dabei wird auf den Bundesbasisfallwert abgestellt.
- Die bisherige indikationsbezogene Beihilfegewährung wird weitgehend aufgegeben
und durch eine Obergrenze (2 Implantate je Kieferhälfte), ersetzt.
- Neue Abgrenzungen bei Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie sonstiger stationärer Rehabilitation (bisherigem Sanatorium). Kuren sind dabei künftig auch für Versorgungsempfänger und Angehörige möglich.
- Bei Auslandsbehandlungen wurden private Aufenthalte außerhalb der EU ausgenommen. In diesen Fällen ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung anzuraten.
- Die festgesetzte Beihilfe vermindert sich um 6,00 Euro je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern. Bei verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und Medizinprodukten erfolgt eine Kürzung um je 3,00 Euro als Eigenbeteiligung. Eine Praxisgebühr wird somit nicht zusätzlich erhoben. Die Eigenbeteiligung unterbleibt z. B. bei gesetzlich versicherten Beamten oder bei Überschreiten der Belastungsgrenze (2 Prozent der Jahresbeüge bzw. 1 Prozent bei Chronikern).
- Für freiwillig gesetzlich Versicherte sind künftig nur noch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus möglich. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung" wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.
- Abweichend von den Regelungen des geltenden Rechts fallen bei einer Inanspruchnahme von Wahlleistungen anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts folgende Eigenbehalte an:
- bei der Unterbringung im Zweibett-Zimmer werden von den beihilfefähigen Aufwendungen des Patienten 7,50 Euro pro Aufenthaltstag (für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr) abgezogen und
- bei einer Chefarztbehandlung 25,00 Euro pro Aufenthaltstag.
- Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch – sofern nicht Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB vorliegen – sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
- Die Leistungen zu psychotherapeutischen Leistungen werden an die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses angepasst.

Sehhilfen

Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach § 22 Abs. 2 bis 6 beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.

Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen. Dies ist zu unterscheiden von Beihilfen in Todesfällen. Leistungen bei Todesfällen sind in Bayern – wie auch im Bund – nicht beihilfefähig.

Verfahren

Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.

Übergangsregelung in Bayern zum Steueränderungsgesetz 2007:

Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige.

Pflegeleistungen

In Bayern wurden die Verbesserungen im Bereich der Pflegeleistungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls übernommen (vgl. Sätze des Bundes).

Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:
- Stufe 1: 671 Euro
- Stufe 2: 1.341 Euro
- Stufe 3: 2.012 Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: 3.352 Euro).

Gebärdendolmetscher

Bei der Durchführung medizinischer Untersuchungen sind bei Hörbehinderungen bei Bedarf die Leistungen eines Gebärdendolmetschers beihilfefähig.

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