Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Beihilferegelungen in den Ländern
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in Niedersachsen (siehe unten)
Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
Beihilfe in Schleswig-Holstein
Niedersachsen
Rechtsgrundlage: § 120 Abs. 1 LBG
Ziel: eigenständige Beihilferegelung (Mitte 2010).
Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben des BMI vom 30.04.2004 (GMBl. S. 379). Der dynamische Verweis wurde aufgehoben. Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nicht beihilfefähig.
Für Aufwendungen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ist besonders zu beachten: Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt.