09.20 Beihilfe in Schleswig-Holstein

Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Private Krankenversicherung

Die Pflegeversicherung

Allgemeines zum Beihilferecht

Beihilferegelungen in den Ländern

Beihilfe in Baden-Württemberg

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Beihilfe in Berlin

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Beihilfe in Hessen

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Beihilfe im Saarland

Beihilfe in Sachsen

Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Beihilfe in Schleswig-Holstein (siehe unten)

Beihilfe in Thüringen 


Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage

Schleswig-Holstein hat eine eigene Beihilfenverordnung (BhVO).

Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.

Kostendämpfungspauschale

Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:

Besoldungsgruppen Betrag

- Stufe 1 A 2 bis A 6 50,00 Euro
- Stufe 2 A 7 bis A 9 100,00 Euro
- Stufe 3 A 10 und A 11 150,00 Euro
- Stufe 4 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2 R 1, H 1, H 2 u. H 3 200,00 Euro
- Stufe 5 A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4 300,00 Euro
- Stufe 6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 400,00 Euro
- Stufe 7 Höhere Besoldungsgruppen 500,00 Euro

Die Selbstbehalte vermindern sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern auf 70 Prozent. Die Beträge vermindern sich bei Hinterbliebenen auf 60 Prozent von 70 Prozent (= 42 Prozent), bei Waisen auf 12 Prozent von 70 Prozent (= 8,4 Prozent). Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (Bes.Gr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Die Mindestsumme der geltend gemachten Aufwendungen für einen Beihilfeantrag beträgt 100,00 Euro (bisher 200,00 Euro).

Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro). Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Materialund Laborkosten 500,00 Euro).

Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beihilfeberechtigten, die sich in einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, sind berücksichtigungsfähig.

Die im Auftrag geltend gemachten Aufwendungen müssen 100,00 Euro überschreiten (nach 10 Monaten 15,00 Euro).

Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln; keine Praxisgebühr.

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