Besoldung - Besoldungsrecht - Besoldungstabellen

 

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Grundlagen der Beamtenbesoldung

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Gemeinden wird nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz durch Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 bis auf wenige Ausnahmen auch heute noch durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – alt –) geregelt. Die Länder dürfen seit dem 1. September 2006 die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten und damit auch der Beamtinnen und Beamten der Kommunen eigenständig festlegen. Solange die Länder nicht von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, gilt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes das bisherige Besoldungsrecht weiter.
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten muss durch Gesetz erfolgen, dies entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Sie orientiert sich ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt (abstraktfunktionales Amt), nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (konkret-funktionales Amt). Für jedes statusrechtliche Amt gibt es eine Amtsbezeichnung, der die Besoldung folgt. Die Ämter werden grundsätzlich nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet und in den Besoldungsordnungen A, B, C bzw. W und R ausgewiesen. Zwischenzeitlich haben die meisten Länder zwar eigene Landesbesoldungsanpassungsgesetze erlassen, jedoch das Bundesbesoldungsgesetz und die Besoldungsordnungen A, B, C,W und R weitgehend durch Überleitungsgesetz in eigenes Recht übernommen. Lediglich das Land Thüringen hat ein eigenes neues Besoldungsrecht erlassen, welches sowohl an bewährten Strukturen festhält, aber auch Neuregelungen vorsieht. Der Bund hat zwischenzeitlich für seine Beamtinnen und Beamten ebenfalls Neuregelungen geschaffen, die u.a. die Struktur der Besoldung langfristig auf eine zukunftsfähige und europarechtskonforme Grundlage stellen( siehe auch die weiteren Einzelheiten zur Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf Seite 41 ff.)

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Die Ämter sind nach bis zum 31. März 2009 fortgeltendem Recht (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, das nach Wegfall des Artikels 75 Grundgesetz über Artikel 125 a Grundgesetz weitergilt) und darauf basierendem Bundes- bzw. Landesbeamtengesetzen – den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge) zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 ist seit 1997 aufgehoben. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht im Gegensatz zur A-Besoldung Festgehälter vor, was zur Folge hat, dass diese Beamtinnen und Beamten auch nach neuem Bundesrecht keinen Dienstaltersstufen nach Lebensalter bzw. neu im Bundesbereich nach Erfahrungsstufen unterliegen. Soldaten sind auch weiterhin in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz konnte vermieden werden, dass neben der Föderalisierung der Besoldung in Bundesrecht und 16 Landesrechte eine weitere Auseinanderentwicklung innerhalb des Bundes – z. B. durch eine neue Besoldungsordnung S – eingeführt wird.

Bundesbesoldungsordnung C und Bundesbesoldungsordnung W

Die in der C-Besoldung geregelte Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien von Hochschulen wurde mit dem am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Professorenbesoldungsreformgesetz grundlegend geändert und durch die Bundesbesoldungsordnung W ersetzt. Zentrales Element der BundesbesoldungsordnungW ist die Ablösung des sog. Senioritätsprinzips in der Besoldung der Professorinnen und Professoren und damit die Ersetzung von früher 15 Altersstufen im zweijahresintervall durch die Einführung dreier fester Grundgehaltssätze in den BesoldungsgruppenW 1 bisW 3. In den BesoldungsgruppenW 2 undW 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable zusätzliche Leistungsbezüge eingeführt. Diese können u.a. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. Die Vergabe der Leistungsbezüge oblag – bereits unter der Geltung der bundeseinheitlichen Besoldung – sowohl hinsichtlich der Höhe (Ausnahme: Festlegung einer maximalen Obergrenze), aber auch der Art und Weise dem Bund und den Ländern in eigener Verantwortung. Für bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen galt ein Optionsmodell, nach der sie im alten System der C-Besoldung verbleiben konnten (C 1 bis C 4). Seit dem 1. Januar 2005 müssen auf alle „neuen" Professorinnen und Professoren – einschließlich derjenigen, die die Hochschule wechselten, das neue Recht angewandt werden. Diejenigen Professorinnen und Professoren, die von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungsbezüge, wie sie das neue Recht vorsieht. Diesen steht es jedoch frei – jederzeit auf eigenen Antrag in das neue System zu wechseln. Eine Rückkehr in das alte System ist dann ausgeschlossen.

Mehr über die Neuregelungen zur Professorenbesoldung finden Sie unter www.besoldungsrecht.de.

Bundesbesoldungsordnung R: Die Ämter der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter) geregelt. Im Bundesbereich erfolgte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 eine Umstellung des Aufstiegs in den Stufen von dem System der Dienstaltersstufen hin zu den Erfahrungsstufen. Für die Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 wurde das System der Festgehälter beibehalten.
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Familienzuschla g
- Zulagen
- Vergütungen
- Auslandsdienstbezüge.

Ferner gehören zur Besoldung folgende sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen.

Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts durch die Föderalismusreform I

Durch die sogenannte Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungszuständigkeit im Beamtenbereich neu geregelt worden. Dem Bund steht nunmehr nach der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nur noch das Recht zu, die grundsätzlichen Statusrechte und -pflichten aller Beamten im Bund, der Länder und der Gemeinden zu regeln. Diese Gesetzgebungskompetenz tritt an die Stelle der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes, wonach die Länder verpflichtet waren, ihre Landesbeamten an den Vorgaben des (Bundes-)Beamtenrechtsrahmengesetzes auszurichten. Soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz ausübt, sind die Länder gehindert, von den Regelungen des Bundes abweichende Gesetze zu schaffen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Länder eigenständige Regelungen treffen können, sofern der Bund keine abschließenden Regelungen schafft. Dies gilt ausschließlich für das Statusrecht, nicht jedoch für das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Für diese Regelungsbereiche haben die Länder für ihre und die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden sowie der Bund für seine Beamtinnen und Beamten die jeweilige unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz.

Beamtenstatusgesetz des Bundes – Pflichten und Rechte werden für den Bund und die Länder einheitlich geregelt

Die Bundesregierung hatte bereits 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 15. Februar 2008 den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Nach Änderungen im Bereich der Umbildung landesinterner Körperschaften bestätigte der Bundestag im April 2008 den Gesetzentwurf in geänderter Fassung, den der Bundesrat am 25. April 2008 beschloss. Mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010 ff.) nutzt der Bund seine ihm verbliebene Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Grundstrukturen sollen Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleisten

Dem BeamtStG liegt die Konzeption zugrunde, einheitliche Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts zu treffen und damit das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche, wie zum Beispiel bei Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses, oder für Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Damit soll u. a. die dringend notwendige Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrenwechsel weiterhin ermöglicht werden. Das Gesetz trifft Regelungen u. a. über die Dienstherrenfähigkeit, das Wesen, Voraussetzungen, Rechtsformen der Begründung des Beamtenverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, statusprägende Pflichten und Rechte, Fürsorge, Erholungsurlaub, Personalvertretung und Beteiligung der Spitzenorganisationen und Verwaltungsrechtsweg. Gleichzeitig wird dort, wo bereits heute eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestehen, Raum gelassen für landesrechtliche Regelungen zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen und Fristen. Unabhängig von den einfach gesetzlichen Regelungen bildet Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz weiterhin die Grundlage und Klammer des Beamtenrechts und gewährleistet die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für die Leistungskraft einer modernen Verwaltung, die von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt wird. Dabei müssen die Beschäftigungsbedingungen mindestens in ihrem Kernbereich einheitlich geregelt werden, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Gebietskörperschaften eine Verlässlichkeit zu bieten. Dies ist ein wesentlicher Faktor für die Motivation der vorhandenen Mitarbeiter, aber auch für die Gewinnung des dringend benötigten Nachwuchses. Zugleich muss der öffentliche Dienst in der Lage sein, auf die ständig ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren und den sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Daher ist für die öffentliche Verwaltung sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen und auch gehalten werden kann. Dies gilt umso mehr angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotenzials etwa ab dem Jahr 2015. Kritisiert werden muss am BeamtStG, welches am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – und gleichzeitig das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) außer Kraft setzt –, dass wesentliche Strukturelemente aus Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz fehlen. Dazu gehören u. a. die Festlegungen, dass hoheitsrechtliche Aufgaben Beamten zu übertragen sind, dass Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Anpassung der Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben, sowie die wechselseitige Anerkennung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und der Laufbahnbefähigungen. Dadurch würden einfachgesetzlich die verfassungsrechtlich normierten Rechte der Beamtinnen und Beamten konkretisiert, Transparenz und Klarheit geschaffen sowie die dringend notwendige Mobilität besser gesichert.

Unabhängig davon werden mit dem Beamtenstatusgesetz die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung geschaffen, verbunden mit klaren Strukturen und dem Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Dies gilt zum Beispiel für die Voraussetzungen zur Begründung bzw. Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder für Abordnung und Versetzung zwischen verschiedenen Dienstherren. Auch die Möglichkeiten der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes werden erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung verstärkt einfließen lassen zu können. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis und stärkt die Leistungskraft einer modernen Verwaltung. Das Beamtenstatusgesetz schafft zudem die nötige Rechtssicherheit mit dem Recht der Europäischen Union.

Wesentliche Festlegung durch das Beamtenstatusgesetz

Anpassung der Beamtenbesoldung

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach der mit dem Dienstrang sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sind entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt und auch nach Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ausdrücklich in diesen Gesetzen belassen. Auch die in den Ländern erlassenen neuen Besoldungsgesetze bzw. deren Entwürfe enthalten noch einmal den grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beamtinnen und Beamten. Bundeseinheitlich wurde diese Verpflichtung zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge – BBVAnpG 2003/2004 – vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798 ff.) erfüllt. Die Anhebung für alle Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden betrug einheitlich zum 1. April 2003 bzw. 1. Juli 2003 (je nach Besoldungsgruppe) 2,4 Prozent und im Jahr 2004 zum 1. April und 1. August noch einmal jeweils ein Prozent. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern betrug seit dem 1. Januar 2004 92,5 Prozent der sogenannten „Westbezüge". Bereits im BBVAnpG 2003/2004 war festgelegt, dass die besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen (Zweite Besoldungsübergangsverordnung – 2. BesÜV) für Beamte und Soldaten in den neuen Bundesländern der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 nur bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Beamten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft tritt; ab dem 1. Januar 2010 ist die ungleiche Besoldung aller Beamtinnen und Beamten beendet. Der Bund hatte für seine Beamtinnen und Beamten bereits durch das Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz zum 1. April 2008 die unterschiedliche Besoldung aufgehoben. Nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung ist keine einheitliche Besoldungsentwicklung mehr gegeben. Vielmehr haben der Bund und die jeweiligen Länder jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen.

Allein bei der Frage der „Angleichung Ost an West" haben die Länder die volle Anpassung Ost an West für die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 einheitlich eingehalten und keine von dem BBVAnpG 2003/2004 abweichende Regelungen getroffen.

Übersicht über die linearen Besoldungsanpassungen in den Ländern 2009/2010

Einkommensrunde 2009/2010

Die „Einkommensrunde 2009/2010" für die Beamten wurde in den Ländern bereits im Jahr 2009 abgeschlossen (mit Ausnahme von Berlin; dort wurde die Besoldung nicht erhöht). Die Grundgehaltssätze wurden um 20 Euro bzw. 40 Euro (Ausnahme Hessen) erhöht. Darauf aufbauend erhielten die Beamten eine Linearanpassung von drei Prozent. Eine weitere Anhebung der Besoldung folgt zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent.

Leistungsorientierte Besoldung

Wesentliches Kernelement des Berufsbeamtentums ist seit jeher das Leistungsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese Worte des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber noch einmal zur Klarstellung in § 9 BBG und entsprechendem Landesrecht wiedergegeben. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die Beurteilung in Form einer Regel- oder Anlassbeurteilung. Nach wie vor ist die Beförderung das wichtigste Instrument für die Honorierung dauerhaft guter Leistungen.

Stufen (Dienstaltersstufen für Beamtinnen und Beamte der Länder mit Ausnahme von Thüringen und Saarland)

Für die A-Besoldung erfolgte mit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 ein Neuzuschnitt der Grundgehaltstabelle von 15 auf 12 Stufen. Zudem wurde der ursprüngliche Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und 4-Jahresrhythmus umgestellt. Folge ist, dass das Grundgehalt nicht mehr wie ursprünglich in 15 Stufen alle zwei Jahre, sondern bis zur 5. Stufe und damit grundsätzlich bis zum 29. Lebensjahr alle zwei Jahre, von der 6. bis zur 9. Stufe und damit grundsätzlich bis zum 41. Lebensjahr alle drei Jahre und von der 9. bis zur 12. Stufe alle vier Jahre steigt. Damit erreichen alle Beamtinnen und Beamten mit „normalem" Dienstalter spätestens mit dem 53. Lebensjahr die Endstufe ihrer Besoldung. Zudem wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 in das Grundgehalt der ursprüngliche Ortszuschlag der Stufe 1 (für Ledige) sowie der Basisbetrag der Allgemeinen Stellenzulage eingebaut. Die Höhe des jeweiligen Grundgehaltes richtet sich nach dem festgesetzten Besoldungsdienstalter und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der BesoldungsordnungA und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen eingeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich. Diese Struktur und damit die einheitliche Grundgehaltstabelle gilt – mit Ausnahme des Freistaates Thüringen und des Saarlandes) – bislang noch für alle Beamtinnen und Beamten in den Ländern. Für Beamtinnen und Beamten des Bundes erfolgte ebenso wie in den genannten zwei Bundesländern eine Umstellung vom Dienstalter auf Erfahrungsstufen (vgl. unter Dienstrechtsneuordnungsgesetz). Weitere dementsprechende Gesetzentwürfe liegen u.a. in Bayern, Hamburg und Sachsen-Anhalt vor. Durch die in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau eines unterschiedlich hohen Sockelbetrages differenzieren die Grundgehaltsbeträge der Länder untereinander (siehe auch Seite 51). Mehr Informationen zur Überleitungstabelle finden Sie unter www.besoldungsrecht.de

Leistungsfördernde Bezahlungselemente in der Beamtenbesoldung

Neben der Anerkennung der Leistung durch die Beförderung wurden bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 – damals bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates – im BBesG Regelungen geschaffen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigten, jeweils für ihren Bereich Verordnungen für die Vergabe von Leistungsstufen, Prämien und Zulagen zur Abgeltung von besonderen Leistungen zu erlassen (§§ 27, 42 a BBesG). Neben der fachlichen Leistung und Eignung der Beschäftigten als entscheidende Faktoren für das berufliche Fortkommen und als Grundlage jeder Beförderung sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und das Engagement belohnt werden. Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten oder Teams anzuerkennen und dadurch das Einkommen unmittelbar zu steigern und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler zu gestalten (siehe Beispiel auf der nächsten Seite). Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden im Jahre 2002 im BBesG die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur zehn Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, ist dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kommt die Einführung einer sogenannten „Transferklausel". Sie ermöglicht Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. An dieser Regelung wurde im Bundesbereich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgehalten.

Bereits unter der Geltung der grundsätzlich bundeseinheitlichen Besoldung mit ausdrücklichen Ermächtigungen für die Länder muss festgestellt werden, dass ausschließlich der Bund die neu eingeführten Leistungselemente genutzt und entsprechende Verordnungen in Form einer Leistungsstufen-, Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung erlassen hat. Diese regelt detailliert, wann, in welchem Verfahren und welcher Höhe die Vergabe zu erfolgen hat. Zudem erfolgte seitens des Bundes eine finanzielle Unterfütterung. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde in § 42 a BBesG ein Volumen von 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushaltsjahr gesetzlich ebenso normiert wie die entsprechende Verwendung der Mittel und die jährliche Auszahlungsverpflichtung. Erfahrungsberichte zeigen, dass größtenteils das Instrument der Leistungsprämie in der Praxis Anwendung und bei den Beschäftigten gute Akzeptanz findet. Obwohl klar ist, dass dieser Betrag für eine echte Leistungsbezahlung nicht ausreichend ist, wurde er bislang auch beim Bund noch nicht erhöht, da man erst die Erfahrungen aus dem Tarif (Regelung von ein Prozent) abwarten will. Die Länder nutzten/nutzen – weder damals noch heute trotz Vollkompetenz für die Besoldung – die eröffneten Möglichkeiten in akzeptablem Maße und haben sich dem Thema monetärer Leistungsanreize und variablen temporären Besoldungselementen fast vollständig verweigert. Mit dem Tarifvertrag für die Länder für die Jahre 2009/2010 wurden sogar die Regelungen zur Leistungsbezahlung im Tarifrecht abgeschafft und das Volumen in die Grundgehaltstabelle – nach Ländern unterschiedlich entweder in Höhe von 20 Euro bzw. 40 Euro – aber für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe – eingebaut. Auch Ende 2009 sind weder neue gesetzliche Bestimmungen erlassen worden, noch haben die Länder, die entsprechende Verordnungen erlassen hatten, diese finanziell unterfüttert.

Leistungsstufen im Länderbereich (vgl. zur Bundesregelung unter Dienstrechtsneuordnungsgesetz)

Grundsätzlich erfolgt ein Aufstieg in der Besoldungsordnung A in die nächsthöhere Stufe ohne besondere Leistungsfeststellung nach Erreichen des jeweiligen Besoldungsdienstalters bzw. nach Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit. Lediglich in den Fällen, in denen der Dienstherr ausdrücklich feststellt, dass der Beamte nicht die Leistung erbringt, die den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, kann ein Verbleiben in der bisherigen Stufe „angeordnet" werden. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung, die jedoch nicht älter als zwölf Monate sein darf.Vor dieser Feststellung sind Hinweise auf die Minderung der Leistung erforderlich, beispielsweise in Personalführungsgesprächen. Erst wenn die Leistungen ein Aufsteigen rechtfertigen, ist der Weg in die nächste Stufe wieder frei. Zukünftig kann die „aufgehaltene" Zeit durch besonders gute Leistung wieder aufgeholt werden. Die Praxis zeigt, dass von diesem Instrument nur in ganz seltenen Fällen überhaupt Gebrauch gemacht wird. Das Instrument der Leistungsstufen wird in viel größerem Maße von dem Dienstherrn dafür genutzt, dauerhaft herausragende Leistungen durch einen vorzeitigen Aufstieg in den Stufen – also vor Erreichen des dafür notwendigen Besoldungsdienstalters – anzuerkennen. Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. Allerdings kann diese Regelung nur auf bis zu „15 Prozent aller Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben" (Stichtag in den Behörden ist jeweils der 1. Januar), angewendet werden. Folglich können sich in der Praxis nur etwa sieben Prozent der Beamtinnen und Beamten Hoffnungen auf ein vorzeitiges Aufsteigen machen, denn in den meisten Behörden haben bereits zwischen 20 und 30 Prozent der Beschäftigten das Endgrundgehalt erreicht. Leistungsstufen sollen nicht in zeitlicher Nähe zu allgemeinen Beförderungen vergeben werden. Nur ausnahmsweise darf eine Leistungsstufe innerhalb eines Jahres nach der letzten Beförderung festgesetzt werden. Die Festsetzung kann nicht widerrufen werden. Der Bund hat eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungsstufen zeitgleich mit dem Dienstrechtsreformgesetz in Kraft gesetzt.

  


Leistungsprämien und Leistungszulagen

Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nach § 42 a BBesG nicht ruhegehaltfähig. In der Verordnung kann zugelassen werden, dies ist im Bund geschehen, dass bei durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken von mehreren Beamten erbrachte herausragende besondere Leistungen eine „Teamprämie" oder „Teamzulage" vergeben werden kann. Dabei darf die „Teamprämie/Teamzulage" maximal 250 Prozent des Umfangs der höchsten Besoldungsgruppe der an der Leistung beteiligten Beamten nicht überschritten werden.

Besoldung von Beamtenanwärterinnen und -anwärtern

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge ( siehe Seite 114). Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag nach den allgemeinen Regelungen (siehe unter Familienzuschlag) gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag orientiert sich an der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist. Zusätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerbern einen Anwärtersonderzuschlag zu gewähren, der 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen soll und 100 vom Hundert des Anwärterbetrages nicht übersteigen darf.

 


 

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Red 20231017

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