Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .22 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

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§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.


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