Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .27 Wahlen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 27 Wahlen

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai, erstmals im Jahr 1994, statt.
(2) Der Personalrat ist außerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 neu zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tag der Wahl angerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um ein Viertel, mindestens aber um vierzig gestiegen oder gesunken ist und die Frist bis zum Ablauf der Wahlperiode mindestens sechs Monate beträgt,
2. die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist,
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. nach § 25 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 28 aufgelöst ist oder
6. in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Falle der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummern 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand, die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 34 Abs. 1 durchgeführt sind.
(4) Der in den Fällen nach Absatz 2 oder nach § 32 gewählte Personalrat ist in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(5) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gelten Absatz 2 Nr. 3 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024