Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .77 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 77 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,
1. die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. sich in der Ausbildung befinden und das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 84 und 87 zu bilden ist.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024