Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .78 Wahlrecht und Wählbarkeit

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 78 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024