Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

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§ 95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
1. Wahlanfechtungen nach § 25,
2. den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,
3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
4. Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
5. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
6. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
7. die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,
8. Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.


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