Bundespersonalvertretungsgesetz § ..2

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll
zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den
Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt
worden ist.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle
nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen
wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion
oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder
Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle
und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und
Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung
und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von
Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

 

Zu § 2 (Grundsätze der Zusammenarbeit)

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit werden die Regelungen zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung aus § 2 Absatz 1 geltender Fassung, § 66 Absatz 2 und 3 geltender Fassung sowie § 67 Absatz 1 geltender Fassung an zentraler Stelle zusammengeführt.

Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit nach Absatz 1 umfasst auch die Zusammenarbeit von Dienststelle,
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 182 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz 1 geltender Fassung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit
mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen wird in § 9 mit weiteren Regelungen zu den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammengeführt.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht unter sprachlicher Überarbeitung § 66 Absatz 2 geltender Fassung. Das in Übernahme
des § 66 Absatz 2 Satz 2 geltender Fassung genannte Arbeitskampfverbot in Satz 2 ist besondere Ausprägung der
personalvertretungsrechtlichen Friedenspflicht und hat wie bisher nur klarstellende Bedeutung.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 66 Absatz 3 geltender Fassung.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht unter geringfügiger redaktioneller Überarbeitung (Aufteilung des Regelungsinhalts in
drei statt bislang zwei Sätze) § 67 Absatz 1 Satz 1 und 2 geltender Fassung.

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht § 67 Absatz 1 Satz 3 geltender Fassung, unter klarstellender Erweiterung auf die Vertreterinnen und Vertreter der Dienststellenleitung sowie die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung.

 


 

BpersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 2

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


 

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