Bundespersonalvertretungsgesetz § .27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt 2
Amtszeit

§ 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen
stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat
nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt
der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Juli.

 

Zu Abschnitt 2 (Amtszeit)

Zu § 27 (Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit)

Die Regelungen zu den Wahlen und der Amtszeit des Personalrats (§§ 26 und 27 geltender Fassung) werden neu
strukturiert.

§ 27 regelt den Zeitpunkt und die Amtszeit des Personalrats bei den regelmäßigen Personalratswahlen, § 28 die
für Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums geltenden Modalitäten.

Zu Absatz 1

Die Regelung über den Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahlen entspricht § 27 Absatz 1 geltender Fassung.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Die Neuregelung dient der Vereinheitlichung der Amtszeiten aller Personalvertretungen in der Bundesverwaltung
durch stichtagsbezogene Ausgestaltung der Amtszeiten und der Vermeidung personalratsloser Zeiten.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage werden Beginn und Ende der Amtszeit des Personalrats stichtagsbezogen ausgestaltet (Satz 1).

Hierdurch werden die Amtszeiten aller Personalvertretungen in der Bundesverwaltung vereinheitlicht. Die stichtagsbezogene Ausgestaltung der Amtszeiten verbessert die personalwirtschaftliche Planbarkeit sowohl für die
Dienststelle als auch für die Personalratsmitglieder. Insbesondere bei freigestellten Personalratsmitgliedern ist die
langfristige Vorhersehbarkeit des Eintritts in oder der Rückkehr aus der Freistellung nicht nur im personalwirtschaftlichen Interesse der Dienststelle, sondern auch für die persönliche Planbarkeit der Personalratsmitglieder von Bedeutung.

Ziel der Regelung ist die Vermeidung personalratsloser Übergangszeiten innerhalb des Wahlzeitraums. Die bisherige Regelung des § 26 Satz 2 geltender Fassung nahm die Entstehung solcher – in aller Regel kurzzeitigen –
personalvertretungsrechtlicher Vakanzen in den Fällen hin, in denen die Amtszeit des bestehenden Personalrats
nach Ablauf von vier Jahren endete, ohne dass der neue Personalrat innerhalb des Wahlzeitraums bereits gewählt
war. Das Auftreten personalratsloser Zeiten innerhalb des Wahlzeitraums wird durch die stichtagsbezogene Ausgestaltung vermieden.

Zu Satz 2

Satz 2 dient der Vermeidung personalratsloser Zeiten, wenn mit Ablauf des 31. Mai des Wahljahrs ein neuer
Personalrat nicht gewählt ist oder sich nicht konstituiert hat. Mit dem eintretenden Amtszeitende des bestehenden
Personalrats würde ohne Regelung keine Interessenvertretung der Beschäftigten erfolgen können. Um dies zu
verhindern, sieht Satz 2 die vorübergehende Weiterführung der Geschäfte durch den bestehenden Personalrat vor.
Die Regelung verstetigt das in § 26a Satz 2 geltender Fassung bestehende Übergangsmandat des bestehenden
Personalrats. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) befristet
zum Ablauf des 31. März 2021 eingeführte Regelung hat sich bewährt. Jedoch wird die auf die außergewöhnliche
Situation der COVID-19-Pandemie zugeschnittene Höchstdauer des Übergangsmandats deutlich reduziert. Die in
§ 26a geltender Fassung vorgesehene Höchstdauer des Übergangsmandats von über einem Jahr erweist sich unter Legitimationsgesichtspunkten für eine dauerhafte Regelung als zu lang. Das Übergangsmandat ist daher auf zwei Monate befristet und endet spätestens mit Ablauf des 31. Juli des Wahljahrs.

 


 

BPersVG alte Fassung

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 27

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.


 

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