Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .21 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

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§ 21 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.


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