Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .28 Ausschluss und Auflösung

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§ 28 Ausschluss und Auflösung

(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.


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