Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .58 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 58 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre 1). § 27 Absätze 2 bis 4 und die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 44 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, § 46 und § 47 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonalrat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein von den Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählter Vertreter.
(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gelten § 48 Absätze 1 bis 3 und § 50, ohne gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Personalrat ferner § 48 Absätze 4 und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Einvernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend § 32 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind, ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtpersonalrats notwendig ist; § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

Fußnoten
1) Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert durch § 2 des Gesetzes zur Änderung der Wahl- und Amtszeiten der Personalräte im schulischen Bereich im Jahr 2010 vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 336)


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024