Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .82 Vorläufige Regelungen

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§ 82 Vorläufige Regelungen

Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.  Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.


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