Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .75 Information über soziale Zuwendungen, Ersatzansprüche gegen Beschäftigte

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 75 Information über soziale Zuwendungen, Ersatzansprüche gegen Beschäftigte  

(1) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag des Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Anträge und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.

 

 

 


 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024