Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .77 Durchführung von Entscheidungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 77 Durchführung von Entscheidungen

Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024