Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § 105 Arbeitsverhältnis

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§ 105 Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.


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