Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 62 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren

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§ 62 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Kommt in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.

(6) Kommt in einer Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande, so beteiligt der Leiter der Dienststelle auch die Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämtern, Zweckverbänden oder in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ (§ 82 Abs. 2) vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die
oberste Dienstbehörde, das oberste Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Satz 3 gilt entsprechend. Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehen oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. Satz 2 gilt sinngemäß.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.

(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.

(10) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie ihm dieses unter Angabe der Gründe mit. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Erörterung mit der Stufenvertretung. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. Bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle ist die beabsichtigte Maßnahme auszusetzen.

Absatz 9 gilt entsprechend.


 

 

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