Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 80 Sondervorschriften

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 80 Sondervorschriften

(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muß je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.

(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.

(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2024