Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

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§ 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 3.


 

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