04.11 Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Mecklenburg-Vorpommern – Besoldungstabellen

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31. August 2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1. September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Mecklenburg-Vorpommern hat diese Gesetzgebungskompetenz in der Form genutzt und das Bundesbesoldungsgesetz in ein Landesbesoldungsgesetz überführt. Die wesentliche Änderung sieht vor, dass ab 1. August 2011 der Aufstieg bei unveränderten Grundgehaltstabellen nicht mehr nach Lebensalter, sondern nach Erfahrung erfolgt. Zudem befindet sich zur Zeit das Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 in der parlamentarischen Beratung. Dort ist u.a. vorgesehen, die Besoldung zum 1.1.2012 um 1,9% mit anschließender Aufstockung des Grundgehalts um 17 Euro anzuheben (die Tabellenwerte finden Sie auf diesen beiden Seiten.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/mecklenburg_vorpommern.

Besoldungstabelle A – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,91 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 255,80 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 103,38 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 109,74 Euro

Besoldungstabelle B – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 1.1.2012 (Monatsbeträge in Euro)

Mehr Informationen zur Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter: www.besoldungstabelle.de


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