08.04 Aktuelles aus Bund und Ländern

 

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Versorgungsrechtliche Änderungen in Bund und Ländern

Übersicht von Änderungen im Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder durch Nutzung der Föderalismusreform

Nachfolgend sind – sofern vorhanden – die wesentlichen Rechtsentwicklungen (oder offiziellen Absichten der Landesregierungen) seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht aufgeführt.

Für Versorgungsempfänger grundsätzlich beachtlich ist, dass jede der acht auf das Jahr 2002 folgenden linearen Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhe -gehaltfähigen Dienstbezüge gemäß der Systematik des § 69 e BeamtVG (Versorgungsänderungsgesetz 2001 zur schrittweisen Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 v.H. auf 71,75 v.H.) auslöst und ausgelöst hat, dessen Regelungsinhalt in Bund und Ländern auch nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz beibehalten wurde. Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.besoldungstabelle.de

Die meisten Länder haben mittlerweile entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht mitunter aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der künftig uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln" (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) abgeschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselt und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

Im Folgenden werden die wesentlichen durchgeführten oder absehbaren Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.

Bund

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
Zuletzt bekannt gemacht am 24. Februar 2010.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: Anhebung der Grundgehaltssätze um 50,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,1 %. Zum 01.01.2009: 2,8 % linear. Zum 01.01.2010: 1,2 % linear. Zum 01.01.2011: 0,6 % linear. (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG) Zum 01.08.2011: 0,3 % linear (Wiederaufleben der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte der linearen Erhöhung).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Niveau entsprechende Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Gewährung des Anspruchs auf eine Versorgungsauskunft auf entsprechenden schriftlichen Antrag.
- Evaluationsauftrag zur Prüfung der Versorgungsentwicklung bis 31.12.2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Verbesserungen bei der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen bei besonderer Auslandsverwendung.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten vorgesehen.

Baden-Württemberg

Gesetzliche Grundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10) 1,4 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 2,0% linear. (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2012: (bis BesGr A10) bzw. zum 01.08.2012: (ab BesGr A11) 1,2% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (Wiederaufleben der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte der linearen Erhöhung).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (LBeamtVGBW) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen unter Vollzug einer sog. Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf max. 5 Jahre.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.

Bayern

Gesetzliche Grundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht vom 5. August 2010

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2007: 3,0 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. (Gesetzentwurf): Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.11.2012: 1,5% linear. (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG)

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst möglich. Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze bei Schicht- oder Wechselschichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (BayBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Die bisherige Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Berlin

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze (Dienstrechtsänderungsgesetze).

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2010: 1,5 % linear. Zum 01.08.2011: 2,0 % linear (5. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Nachdem seit 2004 für Versorgungsempfänger nur die jährliche Sonderzahlung der Jahre 2008 und 2009 jeweils von 320 auf 470 Euro erhöht worden war, erfolgte im Jahr 2010 erstmalig wieder eine lineare Anpassung im Land Berlin. Mittelfristig wird laut Bekunden des Senats das Ziel verfolgt, näherungsweise auf das Niveau der übrigen Bundesländer zurückzukehren.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr. Geringfügige Ermäßigungen sind bei langjährigem Einsatzdienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse - den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2012 vorgesehen.

Brandenburg

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gemäß dem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2009 sollen die Altersgrenzen in Brandenburg künftig entsprechend dem Rentenrecht angehoben werden.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Landesrechtliche Ersetzung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Grundlegende Neufassung eines brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2012 vorgesehen.

Bremen

Gesetzliche Grundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung & Versorgung
Zum 01.11.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2011: (ab BesGr A 12) 1,5 %. Zum 01.04.2012: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2012: (ab BesGr A 12) 1,9 %, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Unmittelbar keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste bevorstehend, allerdings werden politische Vorbereitungen zum Nachvollzug der Anhebung der Altersgrenzen geführt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Wortgleiche Überführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 2006 in Bremisches Landesrecht (BremBeamtVG).
- Einzelne Ersetzung des § 5 BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Hamburg

Gesetzliche Grundlage

Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen Beamtenversorgungsgesetz 2006 – unter Berücksichtigung der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Einbau der pauschalierten jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.

Hessen

Gesetzliche Grundlage

Hessisches Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2011

Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: (bis BesGr A 8) bzw. zum 01.04.2008: (bis BesGr A 12) bzw. zum 01.07.2008: (übrige BesGr) 3,0 % linear. Zum 01.04.2009: Einmalzahlung von 500,00 Euro sowie Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.10.2011: 1,5% linear. Zum 01.10.2012: 2,6% linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. - Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetzliche Grundlage

Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz – BeamtVÜG M-V) vom 4.07.2011

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.08.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die Vollzugsdienste der Laufbahngruppe 2 treten künftig mit Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.

Niedersachsen

Gesetzliche Grundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.11.2011. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/Ergänzungen.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 3,0 % linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justizvollzug und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Gesetzentwurf zur Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahme der Versorgungsansprüche bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst; Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten beabsichtigt.

Nordrhein-Westfalen

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 % linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Darüber hinaus noch keine nennenswerten landesrechtlichen Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Rheinland-Pfalz

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2007: 1,7 % linear (bis BesGr A 6); 1,1 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10). Zum 01.10.2008: 2,2 % linear (bis BesGr A 6); 1,35 % linear (bis BesGr A 9); 0,5 % linear (ab BesGr A 10). Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2011: 1,0% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Für 2013 bis 2016 ist durch Gesetz vom 7.12.2011 festgelegt, dass die Bezüge jährlich um jeweils 1,0% steigen sollen.

Altersgrenzen

Allgemeine Altersgrenze bleibt beim 65. Lebensjahr. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.

Saarland

Gesetzliche Grundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14. Mai 2008

Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.04.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. (7. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG) Für das Jahr 2012 ist die nächste lineare Anpassung vorgesehen.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.

Sachsen

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.05.2008 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71–73 .
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.

Sachsen-Anhalt

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.05.2008: 2,9% linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).

Schleswig-Holstein

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein – in der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009

Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 2,9% linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2012: 1,7% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (Wiederaufleben der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte der linearen Erhöhung).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Überführung des bisherigen Beamtenversorgungsrechts in eine Überleitungsfassung als schleswig-holsteinisches Landesrecht.
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf
71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen.

Thüringen

Gesetzliche Grundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG)
Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA) vom 22. Juni 2011

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9% linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.10.2011: 1,5% linear. Zum 01.04.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Für den höheren Polizei- und Justizvollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr als Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr .

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht in Vorbereitung.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Altersteilzeit bleibt im Umfang von 9/10 ruhegehaltfähig. 


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