Baden-Württemberg: § 100 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 100 Beschäftigte     

(1) Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind die durch schriftlichen Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Beschäftigten des Südwestrundfunks. ?

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. die Mitglieder der Geschäftsleitung,
2. arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.          

 


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