Baden-Württemberg: § 107 Landespersonalvertretungsgesetz

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 107 Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften        

(1) Zur Regelung der in den §§ 11 bis 24 und 54 bis 60 bezeichneten Wahlen erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5. die Stimmabgabe,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abstimmungen nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2.

(3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.        

 


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026