Baden-Württemberg: § .54 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 54 Gesamtpersonalrat                  

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. Der Gesamtpersonalrat besteht 

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bis zu 1000  in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 
bei 1001 bis 3000  in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 
bei 3001 bis 5000  in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 
bei 5001 und mehr  in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern. 

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(3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 34, 36 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie § 48 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.

(4) Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.    

 


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