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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg
§ 54 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. Der Gesamtpersonalrat besteht
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| bis zu 1000 | in der Regel Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
| bei 1001 bis 3000 | in der Regel Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
| bei 3001 bis 5000 | in der Regel Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
| bei 5001 und mehr | in der Regel Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
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(3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 34, 36 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie § 48 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.
(4) Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.