Baden-Württemberg: § .62 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 62 Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung                   

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 44 bis 46, § 47 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 sowie § 67 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gilt § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.     

 


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