Baden-Württemberg: § .76 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 76 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer                         

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
1. Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
5. gestrichen
6. gestrichen
7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.     

 


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