Baden-Württemberg: § .86 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 86                             

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 28, § 48 Abs. 1, § 62 Satz 2 dieses Gesetzes sowie des § 107 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in § 57 genannten Vertretungen,
3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.      

 


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