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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern
Art. 1 Bildung von Personalvertretungen
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.