Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 11 Unfallfürsorge

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 11 Unfallfürsorge

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. 


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