Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen

1 Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 Art. 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026