Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft

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Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte zeitweilig verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.

 

 

 


 

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