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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Art. 36 Erweitertes Teilnahmerecht
(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) 1 Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. 2 Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. 3 Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend.