Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 55 Bildung von Gesamtpersonalräten

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Art. 55 Bildung von Gesamtpersonalräten

1 Soweit gemäß Art. 6 Abs. 3 und 5 Sätze 2 und 3 einzelne Dienststellen gebildet werden, wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat errichtet. 2 Bei Gemeinden wird ein Gesamtpersonalrat auch für den Bereich einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils errichtet, die gemäß Art. 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 als selbständige Dienststelle gelten, wenn in diesem Bereich weitere Nebenstellen oder Dienststellenteile gemäß Art. 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 verselbständigt werden.

 

 

 

 

 

 

 


 

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