Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 61 Befugnisse

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Art. 61 Befugnisse

(1) Die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Personalrat bestimmen sich nach Art. 34 Abs. 3, Art. 39 und 40 .

(2) 1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Sätze 1 und 2 und Art. 37 gelten sinngemäß. 2 Der Leiter der Dienststelle ist durch den Personalrat vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 3 An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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