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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Art. 62 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
1 Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 43 bis 45, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 und 5, Abs. 5, Art. 47 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. 2 ?Art. 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. 3 Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber gelten Art. 47 Abs. 1, 2, 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.