Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung

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Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung

1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2 Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3 Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenversammlung geleitet. 4 Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. 5 Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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