Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 70a Initiativrecht

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Art. 70a Initiativrecht

(1) 1 Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, 8 und 9 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. 2 Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Personalrat seine unverzüglich zu treffende Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. 3 Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Art. 70 Abs. 4 und 5 .

(2) 1 Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 9, Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 oder nach Art. 75a Abs. 1 seiner Mitbestimmung unterliegt, so gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2 Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach Art. 70 Abs. 4; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

(3) 1 Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Art. 72 Abs. 4.

 


 

 

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