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Referendarinnen und Referendare

ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern

Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung 

 

Mehr Informationen für Beamtenanwärter und Referendare:

www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de I www.beamtenanwaerter-online.dewww.beamtenausbildung-onlinde.de I


 

Referendare

Vorbereitungsdienst

Vorbereitungsdienst bezeichnet in Deutschland die von Beamten zur Vorbereitung auf ihr späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Laufbahnausbildung. Er ist ein Begriff des deutschen Beamtenrechts. In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes wird er grundsätzlich Referendariat genannt. Auch das zweijährige Rechtsreferendariat wird Vorbereitungsdienst genannt (§ 5b DRiG), auch wenn dieses, außer in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen, nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird.

Allgemeines

Der Vorbereitungsdienst für Beamte zielt auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Beamte im Vorbereitungsdienst befinden sich grundsätzlich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beamten im Vorbereitungsdienst ist noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen worden. Daher führen sie keine Amtsbezeichnung, sondern eine Dienstbezeichnung. Diese richtet sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn des Vorbereitungsdienstes mit dem Zusatz -anwärter, z. B. Regierungsinspektoranwärter. Die mitunter verwendete Bezeichnung „Beamtenanwärter“ ist irreführend, weil bereits ein Beamtenverhältnis besteht.

Beamte im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst führen die Dienstbezeichnung Referendar/Referendarin (§ 11 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)) oder teilweise Assessor, für den höheren technischen Dienst teilweise auch „Technischer Referendar“. Im Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes lautet die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärter“ (§ 5 Abs. 1 KrimLV) und im Vorbereitungsdienst für den höheren auswärtigen Dienst „Attache“ (§ 1 Abs. 2 LAP hADV). Referendar leitet sich von lateinisch referendarius ab und bedeutet wörtlich „Berichterstatter“. Die Dienstbezeichnung „Referendar“ ist geschützt und darf nur mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat geführt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach § 132a StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen ist „Referendar“ ein öffentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen der ersten juristischen Prüfung verliehen wird bzw. mit der Aushändigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Führung des Titels daher in diesen Ländern nicht gebunden (Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SächsJAPO). Das Referendariat wird mit der „Zweiten Staatsprüfung“ beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu führen, auch mit einem laufbahnspezifischen Präfix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des Zweiten Staatsexamens ist Voraussetzung für die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Zweite Staatsprüfung ist insofern auch eine Laufbahnprüfung. Oft ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung für Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Lehrer) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).

Vorbereitungsdienste können grundsätzlich für alle vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) eingerichtet werden. Im einfachen Dienst ist er aber aufgrund der einfachen Tätigkeiten unüblich. Vorbereitungsdienste werden eingerichtet durch Gebietskörperschaften, sonstigen Körperschaften (z. B. Berufsgenossenschaften), Anstalten (z. B. BaFin) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. ZLB) oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit ihnen die Dienstherrnfähigkeit für Beamte durch Gesetz verliehen worden ist.

Mit der Föderalismusreform 2006 fiel das Laufbahnrecht in die Zuständigkeit der Länder. Seitdem hat sich das Laufbahnrecht und die Regelungen über die Vorbereitungsdienste in den Ländern auseinanderentwickelt. Der Bund behielt die Zuständigkeit für seine eigenen Beamten. Vorbereitungsdienste bestehen auch für die Kirchenbeamten.


 

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Red 20260529 / Red 20231018

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